Rechtsanwalt André Scherwing

Sonstiges Haftungsrecht

  • In welchen weiteren Bereichen können ggf. Ansprüche gegen Versicherer bestehen?

    Es sind sowohl Ersatzansprüche gegen eigene Versicherer zum Beispiel aus einer Fahrzeugvollversicherung, Elementarversicherung oder einer Hausratsversicherung als auch gegenüber Versicherern von Dritten (z.B. Vermögensschadenhaftpflicht freier Berufe, Hundehalterhaftpflicht u.a.) denkbar. Eine Pflicht zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung besteht nicht, obschon mehr als 2/3 der Einwohner Deutschlands über einen solchen Versicherungsvertrag verfügen. Wir der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so bestehen in der Regel keine Ansprüche gegen eigene Versicherer oder Versicherer Dritter. Scheitert die Beseitigung des vorhandenen Mangels oder wird die Mängelbeseitigung vom Verkäufer verweigert, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Kaufpreis zurücktreten. Die Dauer der Gewährleistung beträgt grundsätzlich 2 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe, kann aber beim Kauf gebrauchter Sachen auf 1 Jahr reduziert werden. Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer eine Privatperson, ist ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich, um eine Übervorteilung des Käufers zu verhindern. Von der Gewährleistung ist die Möglichkeit zur Einräumung einer Garantie zu unterscheiden. Diese wird vom Verkäufer oder Dritten, beispielsweise dem Hersteller, freiwillig gewährt und ist von der Gewährleistung unabhängig.

  • Was unterscheidet den Unfallschaden von sonstigen Schadensersatzansprüchen?

    Soweit eigene Versicherer in Anspruch genommen werden, kann die Höhe der möglichen Ansprüche, in gewissen Grenzen, vertraglich vereinbart werden und Zahlungen an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber gegnerischen Versicherers ist hingegen, zumeist, unbeschränkt möglich. Die Höhe als auch die möglichen Positionen entsprechen denjenigen des Verkehrsunfallrechts. Es gilt das allgemeine Schadensrecht. Problematisch ist jedoch, dass es in Einzelfällen schwierig ist, den Versicherer des Schädigers in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus besteht - anders als im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung - kein Direktanspruch gegen den jeweiligen Versicherer. Die bedeutet, dass die Ansprüche gegen den jeweiligen Schädiger geltend gemacht werden und dieser gegebenenfalls auch verklagt werden muss.

  • Wer trägt die Kosten meiner anwaltlichen Vertretung?

    Soweit ein Schaden gegen Dritte oder deren Versicherer geltend gemacht wird, gelten im Hinblick auf die Kosten der anwaltlichen Vertretung die zuvor gemachten Angaben (Unfall im Straßenverkehr, Punkt 9) entsprechend. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung stellen einen ersatzfähigen Schaden dar, welcher gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden kann. Anderes gilt im Falle der Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherer. Die hier entstehenden Anwaltskosten können nur dann vom Versicherer verlangt werden, wenn der Versicherer mit der zu erbringenden Leistung im Verzug befand, bestehenden Anträge nicht bearbeitet oder abgelehnt hat.

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André Scherwing
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